Unser Verein

Geschäftsstelle

FSV Union Fürstenwalde e.V. 
Hangelsberger Chaussee 1
15517 Fürstenwalde

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Fax: +49 3361 749916

Internet: www.fsvunion.de
E-Mail:  post@fsvunion.de

Sprechzeiten:
Dienstag: 17 Uhr bis 19 Uhr

Vorstand

Historie

Der FSV Union Fürstenwalde ging im Juni 2002 aus einer Fusion der Vereine SG Union Fürstenwalde 1919 e.V. und Wacker Fürstenwalde hervor. Der Sportverein SG Union wurde im Jahr 1919 gegründet. Seit dieser zeit hat sich die Vereinsgeschichte – beeinflusst durch verschiedene innere und äußere Umstände – zu einer bewegten Vergangenheit geprägt. Entstanden als Abteilung des Berliner Fußballclubs „Union“, entwickelte sich der Verein schnell zu einem Treffpunkt sportbegeisterter Fürstenwalder Bürger. Selbst aus den umliegenden Orten zog es Fußballer zu „Union“. 1933 begann die „Gleichschaltung“ der Vereine. „Union“ wurde mit dem Ortsnachbarn „Wacker“ zum „Fußballclub Fürstenwalde 1919“ zusammengeschlossen. Damit waren „Union“ und „Wacker“ am 19.9.1933 aufgelöst. Nach dem Krieg erfolgte die Neugründung. Hierauf folgte der Zusammenschluss mit anderen Fürstenwalder Vereinen. Im Zuge der politischen Wende 1989/90 entschlossen sich ehemalige „Unioner“ ihren Verein wieder zum sportlichen Bild der Stadt hinzuzuführen. So wurde 1990 die „SG Union Fürstenwalde 1919 e.V.“ gegründet. Seit dem entwickelte sich der Verein wieder zum sportlichen Mittelpunkt der Stadt Fürstenwalde und zum dritt größten Verein im Landkreis Oder-Spree. Mit den Abteilungen Fußball, Damenfußball, Volleyball und dem großen Nachwuchsbereich entwickelte sich „Union“ zu einem Mehrfachsportverein, der über die Grenzen der Stadt hinaus bekannt wurde und in dem sich viele junge und ältere Sportfreunde zu Hause fühlen.

Der FSV Wacker Fürstenwalde, der bis 1996 nur FSV Fürstenwalde hieß, ging 1990 aus der Sektion Fußball der BSG Pneumant Fürstenwalde hervor. Auch hier war es die Begeisterung für den Fußballsport, der einige Sportfreunde bewog, einen eigenständigen Fußballverein zu gründen und damit für die Mannschaft, die seit der Saison 1990/91 in der Verbandsliga – zuvor Landesliga genannt – spielte, einen Neuanfang zu starten. Der Name Wacker stellte eine Belebung sehr alter Fürstenwalder Fußballtradition dar, denn der ehemalige FC Wacker war in den zwanziger Jahren das Aushängeschild des Fürstenwalder Fußballs und erreichte 1930 als einzige Mannschaft der Spreestadt den Aufstieg in die zweit höchste Spielklasse des Verbandes Brandenburgischer Fußballvereine.

Um die Leistungskraft des Sports, besonders des Fußballs, in der Stadt Fürstenwalde zu stärken, die sportlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Kräfte zu bündeln, entschlossen sich die Verbände der beiden Vorstände der beiden Vereine im Januar 2002, die Fusion von „Union“ und „Wacker“ zu realisieren. Am 17. Februar 2002 erteilten die Mitgliederversammlungen beider Vereine ihren Vorständen das klare Votum für den Zusammenschluss. Seit dem 12. Juni 2002 heißt der neue Verein „FSV Union Fürstenwalde“

Satzung

Präambel

Der FSV Union Fürstenwalde ging im Juni 2002 aus einer Fusion der Vereine SG Union Fürstenwalde 1919 e.V. und Wacker Fürstenwalde hervor. Der Sportverein SG Union wurde im Jahr 1919 gegründet. Seit dieser zeit hat sich die Vereinsgeschichte – beeinflusst durch verschiedene innere und äußere Umstände – zu einer bewegten Vergangenheit geprägt. Entstanden als Abteilung des Berliner Fußballclubs „Union“, entwickelte sich der Verein schnell zu einem Treffpunkt sportbegeisterter Fürstenwalder Bürger. Selbst aus den umliegenden Orten zog es Fußballer zu „Union“. 1933 begann die „Gleichschaltung“ der Vereine. „Union“ wurde mit dem Ortsnachbarn „Wacker“ zum „Fußballclub Fürstenwalde 1919“ zusammengeschlossen. Damit waren „Union“ und „Wacker“ am 19.9.1933 aufgelöst. Nach dem Krieg erfolgte die Neugründung. Hierauf folgte der Zusammenschluss mit anderen Fürstenwalder Vereinen. Im Zuge der politischen Wende 1989/90 entschlossen sich ehemalige „Unioner“ ihren Verein wieder zum sportlichen Bild der Stadt hinzuzuführen. So wurde 1990 die „SG Union Fürstenwalde 1919 e.V.“ gegründet. Seit dem entwickelte sich der Verein wieder zum sportlichen Mittelpunkt der Stadt Fürstenwalde und zum dritt größten Verein im Landkreis Oder-Spree. Mit den Abteilungen Fußball, Damenfußball, Volleyball und dem großen Nachwuchsbereich entwickelte sich „Union“ zu einem Mehrfachsportverein, der über die Grenzen der Stadt hinaus bekannt wurde und in dem sich viele junge und ältere Sportfreunde zu Hause fühlen.

Der FSV Wacker Fürstenwalde, der bis 1996 nur FSV Fürstenwalde hieß, ging 1990 aus der Sektion Fußball der BSG Pneumant Fürstenwalde hervor. Auch hier war es die Begeisterung für den Fußballsport, der einige Sportfreunde bewog, einen eigenständigen Fußballverein zu gründen und damit für die Mannschaft, die seit der Saison 1990/91 in der Verbandsliga – zuvor Landesliga genannt – spielte, einen Neuanfang zu starten. Der Name Wacker stellte eine Belebung sehr alter Fürstenwalder Fußballtradition dar, denn der ehemalige FC Wacker war in den zwanziger Jahren das Aushängeschild des Fürstenwalder Fußballs und erreichte 1930 als einzige Mannschaft der Spreestadt den Aufstieg in die zweit höchste Spielklasse des Verbandes Brandenburgischer Fußballvereine.

Um die Leistungskraft des Sports, besonders des Fußballs, in der Stadt Fürstenwalde zu stärken, die sportlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Kräfte zu bündeln, entschlossen sich die Verbände der beiden Vorstände der beiden Vereine im Januar 2002, die Fusion von „Union“ und „Wacker“ zu realisieren. Am 17. Februar 2002 erteilten die Mitgliederversammlungen beider Vereine ihren Vorständen das klare Votum für den Zusammenschluss. Seit dem 12. Juni 2002 heißt der neue Verein

„FSV Union Fürstenwalde“

Grundlage der Vereinsarbeit bilden:

– Artikel 9 des Grundgesetzes
– die §§ 21 – 79 des BGB
– das Vereinsgesetz
– die §§ 51 – 68 Abgabenordnung (A0)
– die §§ 74, 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG)

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „FSV Union Fürstenwalde“. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins, was durch den Zusatz „e.V.“ hinter dem Namen zur Kenntnis gebracht wird. Sitz des Vereins ist Fürstenwalde. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der AO. Er ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel dürfen grundsätzlich nicht für die Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet werden.

Der Verein hat u.a. die Aufgabe

– den Sport in der Stadt Fürstenwalde und deren Umgebung zu fördern
und zu organisieren
– Kinder und Jugendliche für den Sport zu begeistern und ihnen die sportliche Betätigung zu ermöglichen
– die sportliche Betätigung aller Altersgruppen zu unterstützen
– für den Sport zu werben und über den Sport zu informieren

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Fußball, Weiterbildung von Übungsleitern und Spielern.

§ 3
Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft von Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr kann ein Erziehungsberechtigter das Stimmrecht wahrnehmen. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der Vereinsmitgliedschaft muss vom Vorstand nicht begründet werden.
Der Verein kann – nach Beschluss der Mitgliederversammlung – auch sogenannte Passive Mitglieder aufnehmen. Dabei handelt es sich um Mitglieder, die nicht am Spiel-, Sport- und Trainingsbetrieb teilnehmen. Diese Ehrenmitglieder oder fördernden Mitglieder sind Personen, die ihre Verbundenheit mit dem Verein bekunden wollen und ihn in der Erfüllung seines Zwecks unterstützen. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder den Ausschluss aus dem Verein sowie den Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Halbjahres – 30.6./31.12. d.J. erklärt werden und bedarf der Schriftform. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des bereits entrichteten Mitgliedsbeitrages. Gegen die Entscheidung des Vorstandes zum Ausschluss aus dem Verein, die schriftlich und mit Angabe der Gründe erfolgen muss, kann binnen 10 Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Mit dem Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern/Ehrenpräsident ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern/Ehrenpräsident erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

§ 4
Recht und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, gemäß den Bestimmungen dieser Satzung zu wählen und gewählt zu werden.

Jedes Mitglied hat das Recht, entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen.
Jedes Mitglied hat das Recht, über die Arbeit des Vorstandes Rechenschaft zu erhalten, soweit es nicht im Interesse des Vereins sein kann, dass einzelne Beschlüsse und Entscheidungen nicht verbreitet werden.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins einzusetzen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein in der Öffentlichkeit würdig zu vertreten und Schaden von ihm abzuwenden.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge termingerecht zu bezahlen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins sorgfältig zu behandeln. Wenn ein Mitglied trotzdem absichtlich oder grob fährlässig Schäden an Einrichtungen des Vereins verursacht, hat es dafür aufzukommen.

§ 5
Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden erbracht durch:

– Mitgliedsbeiträge, deren Höhe gesondert zu regeln ist und die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist
– Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
– freiwillige Zuwendungen

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

– Der Vorstand
– Die Mitgliederversammlung

§ 7
Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand besteht aus mindestens zwölf Mitgliedern.
Er bedient sich zur Unterstützung seiner Arbeit eines Wirtschaftsrates, dessen Aufgaben in einer gesonderten Ordnung niedergeschrieben werden.

Folgende Positionen sind für die Realisierung des Organisationsaufwandes, im Sinne des § 26 BGB zu besetzen:

– Präsident
– Vizepräsident
– Geschäftsführer
– Geschäftsführer Bewirtschaftung
– Manager
– Sportlicher Leiter
– Nachwuchsleiter/-in
– Sportlicher Leiter Nachwuchs
– Kassenwart/-in Nachwuchs
– Pressearbeit
– Öffentlichkeitsarbeit
– Eventmanager

Kann eine Position nicht besetzt werden, ist die entsprechende Aufgabe durch einen anderen Sportfreund aus dem Vorstand wahrzunehmen. Vertretungsberechtigt sind jeweils mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

– die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
– die Umsetzung und Ausführung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung
– die Erstellung eines Haushaltsplanes, die Buchführung, die Erstellung des Jahresberichtes, die Vorlage der Jahresplanung
– die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse und
Streichungen von Mitgliedern.

Der Präsident oder ein Vorstandsmitglied berufen die Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen fallen mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Vorstandsmitglieder des Vereins üben ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich aus. In einzelnen Fällen kann der Vorstand eine pauschale Aufwandsentschädigung von max. 500 €/Monat (Netto) bezahlen.

Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8
Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Sie wird vom Präsidenten – unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist – mittels schriftlicher Einladung und Angabe der Tagesordnung einberufen. Wenn ein Mitglied die Tagesordnung ergänzen möchte, ist die bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.

Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das im Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, vom Vorstand verlangt wird. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch Ehrenmitglieder, eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht möglich.

Der Präsident leitet die Versammlung. Er ist berechtigt, ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung zu beauftragen. Die Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 9
Rechnungswesen

Die Geschäftsführer sind für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte des Vereins verantwortlich. Auszahlungen können nur dann erfolgen, wenn zwei berechtigte Vorstandsmitglieder die Kassenanordnung abgezeichnet haben. Vorstandsmitglieder können ermächtigt werden, Auszahlungen bezüglich des Spielbetriebs allein zu tätigen. Die Buchführung hat nach den Bestimmungen der Finanzorgane zu erfolgen. Dabei gilt die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns.

§ 10
Vereinsauflösung

Über die Auflösung des Vereins kann nur die Zweidrittelmehrheit einer außerordentlich einberufenen Mitgliederversammlung entscheiden.

Bei Vereinsauflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke einer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Einrichtung im Bereich der Kinderbetreuung zu. Diese hat die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke in der Erziehung und Bildung zu verwenden.

11
Schlussbestimmungen

Die vorliegende Satzung tritt nach Veröffentlichung im Vereinsregister in Kraft.

Fürstenwalde, den 25.11.2019