Bonava-Arena

Aus fußballerischer Sicht ist die Bonava Arena in Fürstenwalde sicherlich das sportliche Highlight im Landkreis Oder Spree. Im ehemaligen Friesen-Stadion kann man nämlich seit einigen Jahren guten Regionalliga-Fußball sehen und hat somit die Möglichkeit auf hochkarätige Gegner zu treffen. Die Bonava Arena wächst zunehmend und wird Schritte für Schritt erneuert und ausgebaut, so dass man sich hier als Gast und gegnerische Mannschaft wohlfühlen kann. Eingefleischte Fans vom FC Union Berlin werden vielleicht sogar das Dach der Haupttribüne und die grünen Sitzschalen wiedererkennen. Diese stammen nämlich aus der Alten Försterei in Berlin Köpenick. Ein Stadion, das wirklich Spaß macht! Die fehlende Laufbahn ist bei Groundhoppern sehr beliebt, denn als Zuschauer hat man keine bessere Möglichkeit näher am Spielgeschehen teilzuhaben.

Den Besuch in der Spreestadt Fürstenwalde kann man beliebig erweitern mit einem Stadtrundgang entlang an Dom, Spreebrücke, Leuchtturm und vielen weiteren Bauwerken. Auch die Vielzahl der kleinen grünen Parks, der Heimattiergarten und ein ausgiebiger Spaziergang an der Spree, lassen abschalten und genießen. Die knapp 33.000 Einwohner wissen um die Qualitäten ihrer grünen Stadt und wir können jedem ans Herz legen, diese neben dem Stadion zu entdecken. Wem das nicht reicht, der begibt sich ins Fürstenwalder Umland, denn hier gibt es schönste Brandenburger Natur pur!

Spielstätte des FSV Union Fürstenwalde
In der Bonava Arena Fürstenwalde ist der FSV Union Fürstenwalde beheimatet, der seit 2016 in der viertklassigen Regionalliga spielt. Somit kann man sich hier regelmäßig auf Begegnungen mit Traditionsmannschaften wie FC Energie Cottbus, LOK Leipzig, Chemnitzer FC, FC Carl Zeiss Jena, Babelsberg 03 und viele weitere freuen. Aber auch unterklassig geht es hier mit weiteren Männerteams zu. Somit erleben wir hier ein mehr als belebtes Stadion in all seiner Pracht. Neben den Männern gibt es selbstverständlich auch Frauenfußball zu erleben.

Nachwuchs Arena Fürstenwalde
Eine ganz große Rolle spielt seit einigen Jahren auch der Nachwuchs beim FSV Union Fürstenwalde. Auf sehr hohem Niveau und mit idealen Trainingsbedingungen können hier Kinder und Jugendliche das Fußballspiel erlernen und mit erfolgreichen Teams so einiges erreichen. Neben Cottbus und Frankfurt (Oder) ist Fürstenwalde eine Top-Adresse, wenn es um Fußball-Nachwuchs geht!

Autor: Matthias Lüer – Vi Tva Sports

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§ 1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Friesen-Stadions

§ 2 Widmung
1. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.
2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.
3. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.

§ 3 Aufenthalt
1. In den Versammlungsstätten und Anlagen des Friesenstadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
2. Zuschauer haben den ggf. auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.
3. Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die vom Verein getroffenen Anordnungen.

§ 4 Eingangskontrolle
1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontrollund Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
2. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein regionales Stadionverbot im Bereich des NOFV und FLB ausgesprochen wurde oder für die ein bundesweites Stadionverbot für die Ligen des DFB besteht. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§ 5 Verhalten im Stadion
1. Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
2. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.
4. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

§ 6 Verbote
1. Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt: a) rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes, rechts- bzw. linksradikales Propagandamaterial; b) Waffen jeder Art; c) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können; d) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen; e) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind; f) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer; g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnischen Gegenstände; h) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist; i) mechanisch betriebene Lärminstrumente; j) alkoholische Getränke aller Art; k) Tiere; I) Laser-Pointer.
2. Verboten ist den Besuchern weiterhin: a) rassistische, fremdenfeindliche, extremistische, diskriminierende, rechts- bzw. linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten; b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen; c) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten; d) mit Gegenständen aller Art zu werfen; e) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen; f) ohne Erlaubnis des Vereins Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen; g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben; h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen.

§ 7 Haftung
1. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Verein nicht.
2. Unfälle oder Schäden sind dem Verein unverzüglich zu melden.

§ 8 Zuwiderhandlungen
1. Wer den Vorschriften der § 3, 4, 5, 6 dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße von mindestens EUR 2,50 bis höchstens EUR 510,00 nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, BGBI. I S. 602) belegt werden. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
2. Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.
3. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
4. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt. Stadionordnung für das Friesenstadion