FSV Union Fürstenwalde e.V. — Satzung
Präambel
Der FSV Union Fürstenwalde ging im Juni 2002 aus einer Fusion der Vereine SG Union Fürstenwalde 1919 e.V. und Wacker Fürstenwalde hervor. Der Sportverein SG Union wurde im Jahr 1919 gegründet. Seit dieser Zeit hat sich die Vereinsgeschichte — beeinflusst durch verschiedene innere und äußere Umstände – zu einer bewegten Vergangenheit geprägt. Entstanden als Abteilung des Berliner Fußballclubs „Union“, entwickelte sich der Verein schnell zu einem Treffpunkt sportbegeisterter Fürstenwalder Bürger. Selbst aus den umliegenden Orten zog es Fußballer zu „Union“. 1933 begann die „Gleichschaltung“ der Vereine. „Union“ wurde mit dem Ortsnachbarn „Wacker“ zum „Fußballclub Fürstenwalde 1919″ zusammengeschlossem Damit waren „Union“ und „Wacker“ am 19.09.1933 aufgelöst. Nach dem Krieg erfolgte die Neugründung. Hierauf folgte der Zusammenschluss mit anderen Fürstenwalder Vereinen. Im Zuge der politischen Wende 1989/1990 entschlossen sich ehemalige „Unioner“ ihren Verein wieder zum sportlichen Bild der Stadt hinzuzuführen. So wurde 1990 die „SG Union Fürstenwalde 1919 e.V.“ gegründet. Seitdem entwickelte sich der Verein wieder zum sportlichen Mittelpunkt der Stadt Fürstenwalde und zum dritt größten Verein im Landkreis Oder-Spree. Mit den Abteilungen Fußball, Damenfußball, Volleyball und dem großen Nachwuchsbereich entwickelte sich „Union“ zu einem Mehrfachsportverein, der über die Grenzen der Stadt hinaus bekannt wurde und in dem sich viele junge und ältere Sportfreunde zu Hause fühlen.
Der FSV Wacker Fürstenwalde, der bis 1996 nur FSV Fürstenwalde hieß, ging 1990 aus der Sektion Fußball der BSG Pneumant Fürstenwalde hervor. Auch hier war es die Begeisterung für den Fußballsport, der einige Sportfreunde bewog, einen eigenständigen Fußballverein zu gründen und damit für die Mannschaft, die seit der Saison 1990/1991 in der Verbandsliga zuvor Landesliga genannt spielte, einen Neuanfang zu starten. Der Name Wacker stellte eine Belebung sehr alter Fürstenwalder Fußballtradition dar, denn der ehemalige FC Wacker war in den zwanziger Jahren das Aushängeschild des Fürstenwalder Fußballs und erreichte 1930 als einzige Mannschaft der Spreestadt den Aufstieg in die zweit höchste Spielklasse des Verbandes Brandenburgischer Fußballvereine.
Um die Leistungskraft des Sports, besonders im Fußball, in der Stadt Fürstenwalde zu stärken, die sportlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Kräfte zu bündeln, entschlossen sich die Verbände der beiden Vorstände der beiden Vereine im Januar 2002, die Fusion von „Union“ und „Wacker“ zu realisieren. Am 17. Februar 2002 erteilten die Mitgliederversammlungen beider Vereine ihren Vorständen das klare
Votum für den Zusammenschluss. Seit dem 12. Juni 2002 heißt der neue Verein
„FSV Union Fürstenwalde“.
Grundlage der Vereinsarbeit bilden:
Artikel 9 des Grundgesetzes die 55 21 – 79 des BGB das Vereinsgesetz die SS 51 – 68 Abgabenordnung (AO) die SS 74, 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG)
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „FSV Union Fürstenwalde“. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins, was durch den Zusatz „e.V.“ hinter dem Namen zur Kenntnis gebracht wird. Sitz des Vereins ist Fürstenwalde. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der AO. Er ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel dürfen grundsätzlich nicht für die Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet werden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht – insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Fußball, Weiterbildung von Übungsleitern und Spielern.
Der Verein hat u.a. die Aufgabe:
den Sport in der Stadt Fürstenwalde und deren Umgebung zu fördern und zu organisieren Kinder und Jugendliche für den Sport zu begeistern und ihnen die sportliche Betätigung zu ermöglichen die sportliche Betätigung aller Altersgruppen zu unterstützen für den Sport zu werben und über den Sport zu informieren
§3 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft von Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr kann ein Erziehungsberechtigter das Stimmrecht wahrnehmen. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der Vereinsmitgliedschaft muss vom Vorstand nicht begründet werden.
Der Verein kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung auch sogenannte Passive Mitglieder aufnehmen. Dabei handelt es sich um Mitglieder, die nicht am Spiel-, Sport- und Trainingsbetrieb teilnehmen. Diese Ehrenmitglieder oder fördernden Mitglieder sind Personen, die ihre Verbundenheit mit dem Verein bekunden wollen und ihn in der Erfüllung seines Zwecks unterstützen. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder den Ausschluss aus dem Verein sowie den Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Halbjahres 30.06./31.12. d.J. erklärt werden und bedarf der Schriftform. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des bereits entrichteten Mitgliedsbeitrages. Gegen die Entscheidung des Vorstandes zum Ausschluss aus dem Verein, die schriftlich und mit Angabe der Gründe erfolgen muss, kann binnen 10 Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Mit dem Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern/Ehrenpräsident ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern/Ehrenpräsident erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§4 Recht und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, gemäß den Bestimmungen dieser Satzung zu wählen und gewählt zu werden.
Jedes Mitglied hat das Recht, entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen.
Jedes Mitglied hat das Recht, über die Arbeit des Vorstandes Rechenschaft zu erhalten, soweit es nicht im Interesse des Vereins sein kann, dass einzelne Beschlüsse und Entscheidungen nicht verbreitet werden.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins einzusetzen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein in der Öffentlichkeit würdig zu vertreten und Schaden von ihm abzuwenden.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge termingerecht zu bezahlen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins sorgfältig zu behandeln.
Wenn ein Mitglied trotzdem absichtlich oder groß fahrlässig Schäden an Einrichtungen des Vereins verursacht, hat es dafür aufzukommen.
§5 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden erbracht durch:
- Mitgliedsbeiträge, deren Höhe gesondert zu regeln sind und die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
- Freiwillige Zuwendungen
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus mindestens acht Mitgliedern. Er bedient sich zur Unterstützung seiner Arbeit eines Wirtschaftsrates, dessen Aufgaben in einer gesonderten Ordnung niedergeschrieben werden.
Folgende Positionen sind für die Realisierung des Organisationsaufwandes, zu besetzen:
- Präsident
- Vizepräsident
- Geschäftsführer Finanzen
- Geschäftsführer Bewirtschaftung
- Sportlicher Leiter
- Jugendleiter/in
- Kassenwart/in Nachwuchs
- Pressesprecher/Öffentlichkeitsarbeit
Rechtsgeschäftlich, gerichtlich und außergerichtlich, wird der Verein nach außen immer durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder, darunter muss immer der Präsident oder der Vizepräsident sein, vertreten.
Der Präsident oder ein Vorstandsmitglied berufen die Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen fallen mit einfacher Stimmenmehrheit.
§8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Sie wird vom Präsidenten unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist — mittels schriftlicher Einladung und Angabe der Tagesordnung einberufen. Wenn ein Mitglied die Tagesordnung ergänzen möchte, ist die bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das im Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, vom Vorstand verlangt wird. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch Ehrenmitglieder, eine Stimmen Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht möglich.
Der Präsident leitet die Versammlung. Er ist berechtigt, ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung zu beauftragen. Die Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§9 Rechnungswesen
Die Geschäftsführer sind für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte des Vereins verantwortlich.
§10 Vereinsauflösung
Bei Vereinsauflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es
Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, einer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Einrichtung im Bereich der Kinderbetreuung zu. Diese hat die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
Zwecke in der Erziehung und Bildung zu verwenden.
§11 Schlussbestimmungen
Die vorliegende Satzung tritt nach Veröffentlichung im Vereinsregister in Kraft.
Fürstenwalde/Spree, den 12.10.2022
Präsident Vizepräsident
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Beitragsordnung des FSV Union Fürstenwalde e. V.
1. Nach § 4 der Satzung des FSV Union Fürstenwalde sind die Mitglieder zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
2. Beiträge und Gebühren
Es werden von den Mitgliedern folgende Beiträge pro Halbjahr erhoben:
- Erwachsene: 90,00 €
- Jugendliche, Kinder 90,00 €
- passive Erwachsene: 35,00 €
- ermäßigt* Jugendliche, Kinder: 75,00 €
- *= Ermäßigung für einen zweiten Jugendlichen bzw. Kind, das aktiv im Verein ist.
- Aufnahmegebühr für alle aktiven Mitglieder beträgt einmalig 15,00 €.
Im Mitgliedsbeitrag ist die Sportversicherung des Landessportbundes Brandenburg enthalten. Vereinsmitglieder, die ihren Halbjahresbeitrag (15.02. und 15.09.) nicht entrichtet haben, verlieren ihren Versicherungsschutz.
3. Zahlungsweise
Der Beitrag ist halbjährlich (15.02. und 15.09.) zu entrichten und wird mit einem erteilten SEPA-Mandat eingezogen. Bei nicht erteilter Einzugsermächtigung wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 €/Jahr fällig.
Die Beitragskonten des Vereins lauten.
Senioren, Erwachsene, passive Mitglieder, Fördermitglieder
Empfänger: FSV Union Fürstenwalde
Kreditinstitut: Sparkasse Oder-Spree
IBAN: DE35 1705 5050 3491 4371 63
Verwendungszweck: Vor- und Zuname, Mannschaft und Beitragszeitraum
Jugendliche, Kinder
Empfänger: FSV Union Fürstenwalde
Kreditinstitut: Sparkasse Oder-Spree
IBAN: DE92 1705 5050 3810 5619 66
Verwendungszweck: Vor- und Zuname, Mannschaft und Beitragszeitraum
4. rückständige Mitgliedsbeiträge
Bei rückständigen Beiträgen erfolgt einen Monat nach Fälligkeit eine Mahnung. Die Mahngebühr beträgt 5,00 € pro Monat. Bei nicht eingelösten Lastschriften wird ebenfalls eine Gebühr von 5,00 € zusätzlich zu den von der Bank erhobenen Gebühren fällig. Der Ausschluss vom Trainings- und Spielbetrieb erfolgt, wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung seines Beitrages im Rückstand bleibt. Zur Vermeidung zusätzlicher Mahngebühren hat jedes Vereinsmitglied die Pflicht, nach einem Umzug seine Adressenänderung unverzüglich der Geschäftsstelle des Vereins mitzuteilen.
5. Beitragsermäßigung
Jedes Mitglied bzw. der gesetzliche Vertreter können einen schriftlichen Antrag auf eine Beitragsermäßigung oder eine Stundung stellen. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Die zeitliche Befristung gilt maximal für ein halbes Jahr, danach ist erneut ein Antrag zu stellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung schriftlich mitzuteilen.
Beitragsbefreit sind grundsätzlich folgende Mitglieder:
- Ehrenmitglieder
- Vereinsschiedsrichter
6. Erklärung:
Die Mitglieder erklären ihr Einverständnis, dass die Erfassung der Mitgliedsbeiträge und anderen personenbezogenen Daten (Vereinsregister) durch Datenverarbeitung (EDV) unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen erfolgt.
Die Beitragsordnung wurde am 12.10.2022 auf der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit 01.01.2023 in Kraft.
Der Vorstand
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